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BauPVO, CE-Kennzeichnung und Leistungserklärungen

Bauproduktenverordnung (BauPVO)

Seit dem 1. Juli 2013 löst die Bauproduktenverordnung, die EU-Verordnung Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, die seit 1989 geltende Bauproduktenrichtlinie vollständig ab. Als europäische Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.

Die BauPVO regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von harmonisierten Bauprodukten auf dem Markt. Sie legt Anforderungen an die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung fest.

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung wird auf Basis einer Leistungserklärung angebracht. In der Leistungserklärung sind die Leistungen des Bauprodukts für dessen wesentliche Merkmale angegeben.

Die harmonisierten Anforderungen werden in technischen Spezifikationen festgelegt, das sind harmonisierte Europäische Normen (EN) oder Europäische Technische Bewertungen. Produkte, die den Anforderungen einer technischen Spezifikation entsprechen, dürfen mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet und frei in Verkehr gebracht werden.

Für die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist der Hersteller verantwortlich, gegebenenfalls der Importeur. Soweit möglich, steht sie auf dem Bauprodukt selbst, einem Etikett oder der Verpackung. Andernfalls ist sie Bestandteil der Begleitdokumentation.

Leistungserklärungen

Eine Leistungserklärung beschreibt die Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale, in Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden harmonisierten technischen Spezifikation.

Leistungserklärungen online

Leistungserklärungen können online auf den Webseiten der Hersteller und in Datenbanken abgerufen werden. Eine gedruckte Abschrift stellen wir auf Anforderung zur Verfügung. Rufen Sie uns dazu an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.